Cash Pooling in der Schweiz war schon immer schwierig, nach einem Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts wird es für deutsche Unternehmen jetzt noch komplizierter: Cash-Pooling-Konditionen müssen Marktbedingungen erfüllen, andernfalls werden die Cash-Pool-Guthaben als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und vom frei verfügbaren Eigenkapital abgezogen. In Höhe dieser Forderungen dürfen Schweizer Tochtergesellschaften keine Dividende an ihre Mutter ausschütten.
Zwar galt bereits vor dem aktuellen Entscheid dieses sogenannte „Arms Length“-Prinzip, doch das Gericht hat die Kriterien für das Vorliegen von Marktbedingungen nun „im schlechten Sinne präzisiert“, sagt Oliver Blum, Cash-Pooling-Experte bei der Wirtschaftskanzlei CMS in der Schweiz. So legt das Gericht sehr viel Wert auf die Besicherung der Cash-Pooling-Forderungen: „Das ergibt in der Praxis jedoch keinen Sinn: Zwar kann die Mutter für ihre Töchter garantieren, in der Regel kommt aber der gesamte Konzern in Bedrängnis – und dann nützt auch eine solche Garantie nichts.“ Eine Bankgarantie wäre teuer und würde der Idee eines Cash Pools widersprechen.

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Die Schweiz erschwert Cash Pooling
Cash Pooling immer verdeckte Gewinnausschüttung?
Darüber hinaus stellt das Urteil laut Blum grundsätzlich in Frage, ob physisches Cash Pooling überhaupt jemals Marktbedingungen entsprechen kann. Das sorgt für Aufregung bei den Unternehmen, weil es sich in der Praxis in jedem Fall um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Gerade für Unternehmen, die über wenig frei verfügbares Eigenkapital verfügen, kann das zum Problem werden. Sie würden gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im Schweizer Aktienrecht verstoßen.
Ein britischer Dienstleistungskonzern hat laut CMS-Experte Blum bereits reagiert: „Die Schweizer Töchter geben nur noch einen kleinen Teil ihres Cashs in den Pool der Gruppe, um sicherzustellen, dass Sie die Schwelle nicht übertreffen.“ Auch für deutsche Unternehmen könnte das eine Lösung sein, wenn auch keine schöne.
Nun wird es darauf ankommen, wie die Schweizer Wirtschaftsprüfer das Urteil auslegen. Ihr Verband, die Treuhandkammer, hält sie in einem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Leitfaden dazu an, ihren Ermessensspielraum konservativ auszulegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Prüfer dies tun werden, ist hoch – schließlich ging es im speziellen Fall den das Bundesgericht verhandelte, um eine Klage von Swisscargo, eine Tochter der seit 2002 insolventen Swissair-Gruppe gegen ihren damaligen Wirtschaftsprüfer, PwC. Die anstehende Berichtssaison wird Klarheit bringen.
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