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07.06.17
Cash Management & Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehr: Geldtransferverordnung wirft Fragen auf

In weniger als drei Wochen tritt die EU-Geldtransferverordnung in Kraft. Sie dreht einen Teil der Erleichterungen im europäischen Zahlungsverkehr durch Sepa zurück – und stellt Treasurer damit vor Herausforderungen.

Ab 26. Juni gilt die Geldtransferverordnung der EU. Dann müssen Banken prüfen, ob Empfänger und Kontoinhaber einer Zahlung übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, drohen Verzögerungen, im Extremfall weisen Banken die Zahlung sogar ab. Hintergrund: Um Finanzkriminalität zu bekämpfen, sollen Zahlungen lückenlos zurückverfolgt werden. „Ein Geldtransfer ohne vollständige Daten ist dauerhaft von jedem Zahlungsdienstleister zu verhindern“, heißt es in einem Kundenbrief der Helaba, der DerTreasurer vorliegt.

Was zunächst einleuchtend klingt, stellt viele Treasurer vor Herausforderungen - zumal jede Bank die Verordnung anders intepretiert, ist zu hören. Was passiert etwa, wenn Kunden bei der Einreichung einer Zahlung falsche Angaben machen? Seit der Sepa-Einführung reichte die IBAN aus, ein Abgleich mit dem Namen des Kontoinhabers erfolgte nicht mehr. Die neue Regulierung dreht diese Erleichterung für große Rechnungssteller zurück.

Wie umgehen mit Payment Factories und virtuellen Konten?

Ein weiteres Problem: Diverse Unternehmen nutzen Payment oder Collections Factories. Zentrale Einheiten managen Zahlungen im Auftrag von operativen Tochtergesellschaften. Wie können sie damit umgehen, wenn die Gesellschaft, die die Zahlung initiiert oder einzieht, nicht der Kontoinhaber ist? Eine Lösung könnte die Angabe eines abweichenden Auftraggebers („Ultimate Debtor Name“ bzw. „Ultimate Credit Name“) zusätzlich zum eigentlichen Auftraggeber sein. Die Sepa-Zahldateien lassen dies zu. Bei Swift-Zahlungen steht allerdings nur ein Auftraggeber-Feld zur Verfügung. Firmen, die ihren Zahlungsverkehr im MT101- oder CGI-Format tätigen, sind deshalb besonders verunsichert, was die Verordnung für sie bedeutet. Wer mit virtuellen Konten arbeitet, muss fürchten, dass die Bank den Namen des Kontoinhabers überschreibt. Eine Zuordnung der eingehenden Zahlung wäre dann kaum mehr möglich.

Bei Sepa-Überweisungen und Lastschriften mit Ländern außerhalb der EU muss künftig die Adresse des Zahlers mit angegeben werden. Jedoch verfügen nicht alle Unternehmen über die postalische Anschrift ihrer Kunden. Wer sie hat, muss sicherstellen, dass Adressen aus dem ERP-System in die Zahldatei einfließen. Wenn Angaben fehlen, werden die Lastschriften automatisiert zurückgewiesen, heißt es trocken in der Kundeninformation einer Bank. Kleiner Trost: Diese Vorgabe gilt nur für Zahlungen mit Ländern innerhalb der Sepa-Zone, aber außerhalb der EU. Mit Ausnahme der Schweiz sind dies - zumindest vor dem Brexit - nur Kleinststaaten wie Monaco.

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