Standard & Poor’s (S&P) arbeitet an einer neuen Methodik zur Bewertung von Hybridanleihen. Die neuen Richtlinien dürften in den kommenden sechs Monaten zum Einsatz kommen, glaubt die DZ Bank in ihrem Jahresausblick 2018. Demnach möchte die Ratingagentur ihre Methodik zur Bewertung von Hybridanleihen in zwei Punkten ändern: S&P unterscheidet bei der Bewertung des eigenkapitalähnlichen Charakters von Hybrids grundsätzlich zwischen der Klassifizierung „hoch“, „mittel“ und „gering“. Künftig sollen nur noch Pflichtwandelanleihen oder Hybrids in Staatsbesitz für eine hohe Anrechnung des Eigenkapitalgehalts in Frage kommen. Hybrids mit verpflichtender Kuponstundung hingegen nicht mehr. Ihnen soll in Zukunft maximal ein mittlerer Eigenkapitalcharakter zugewiesen werden.
Zudem plant S&P strengere Vorgaben für die Refinanzierung eines Hybrids. Wenn ein Emittent eine Hybridanleihe innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausgabetag am offenen Markt über ein Angebot oder einen ähnlichen Rückkaufmechanismus zurückkaufen kann, dann will S&P nur dann die Eigenkapitalanrechnung nicht reduzieren, wenn der Emittent einen Ersatzhybrid platziert hat, der bestimmte Bedingungen erfüllt. Beispielsweise muss der Ersatzhybrid niedrigere Finanzierungskosten ausweisen als der bestehende Hybrid.

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Hybridanleihen dürften unattraktiver werden
S&P: Bestehende Hybrids sollen nicht herabgestuft werden
Diese geplanten Änderungen dürfte es Unternehmen künftig schwerer machen, Hybridanleihen mit einem hohen Eigenkapitalcharakter zu emittieren, glaubt die DZ Bank. S&P betont aber, dass Unternehmen nach Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen nicht mit einer Herabstufung ihrer Hybrid-Ratings rechnen müssten. Die Agentur erwartet zudem nicht, dass bestehende Hybrids umklassifiziert werden müssten. Aber aus Unternehmenssicht ist eines schon jetzt sicher: Mit den geplanten Änderungen werden Hybrids unattraktiver.
Diese Nachbesserung ist nicht die erste bei der Bewertung von Hybridanleihen. Bereits im Oktober 2015 hatte S&P seine Methodik für Hybrids überarbeitet und infolge dessen einigen Anleihen die Eigenkapitalanrechnung abgesprochen. Damals hatte die Ratingagentur mit ihrer Klarstellung auf einen Widerspruch in der Ausgestaltung des als „Rating Call“ bekannten Sonderkündigungsrechts der Emittenten reagiert.
Paulus[at]derTreasurer.de

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