Die Coronakrise hat die Nachfrage nach Reverse Factoring noch einmal erhöht.

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15.12.21
Finanzen & Bilanzen

Vorsicht bei Bilanzierung von Reverse Factoring

Die Bafin hat in den Konzernabschlüssen 2021 verstärkt Lieferkettenfinanzierungen im Blick. Treasurer sollten vorbeugend ihre Reverse-Factoring-Modelle überprüfen, da das Aufsetzen solcher Programme komplex und fehleranfällig ist.

Die Bafin wird in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen überprüfen. Die Aufsichtsbehörde will dabei vor allem darauf achten, „wie Reverse-Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und der Kapitalflussrechnungen dargestellt werden“, teilte die Bafin Ende November mit. Sie werde zudem überprüfen, „ob die Unternehmen im Anhang und Lagebericht die erforderlichen Angaben“ machten.

Hintergrund dieser Entscheidung der Bafin ist, dass Unternehmen Reverse Factoring immer häufiger einsetzen. Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe bei einigen Lieferanten hat die Nachfrage nach dieser Art der Einkaufsfinanzierung sogar noch einmal verstärkt. Denn Unternehmen können damit längere Zahlungsziele erreichen und ihre Lieferanten stabilisieren.

Reverse Factoring: Fehler können große Folgen haben

Das Aufsetzen eines Reverse-Factoring-Programms ist jedoch sehr komplex und Unternehmen können dabei einige Fehler begehen, hat Noerr-Anwalt Wolf Stumpf beobachtet. „Wird die von einem Reverse Factoring umfasste Forderung gegen den Forderungsschuldner nicht mehr als Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung betrachtet, sondern in eine Finanzverbindlichkeit umqualifiziert, hat das gravierende negative Folgen für ein Unternehmen“, sagt Stumpf.

So könnten Financial Covenants verletzt werden und im schlimmsten Falle drohe die Fälligstellung des Konsortialkredits. „Auch eine Verbindlichkeit könnte sofort fällig gestellt werden und das ist natürlich genau das Gegenteil von dem, was ein Unternehmen mit einem Reverse-Factoring-Modell erreichen möchte“, sagt der Anwalt.

Angesichts der Bafin-Ankündigung rät Noerr-Anwalt Stumpf Treasurern von Unternehmen, die Reverse-Factoring-Modelle nutzen, diese noch einmal „kritisch zu hinterfragen“. „Das Treasury muss prüfen, ob der bilanzielle Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung gewährleistet ist“. Falls das nicht der Fall sein sollte, sollte das Treasury die Möglichkeit nutzen, das Modell anzupassen.

Paulus[at]derTreasurer.de