In knapp zwei Wochen tritt die Finanzmarktregulierung Mifid II in Kraft. Die umfangreiche Richtlinie hat das Ziel, die Transparenz an den Kapitalmärkten zu erhöhen. Mit Blick auf Derivategeschäfte sollten Treasurer nach Meinung von Experten drei Themen auf der Agenda haben: die Änderungen bei Warenderivaten, die Dokumentationsanforderungen der Banken und möglicherweise notwendige Anpassungen der Hedging-Strategie – eine ungewollte Nebenwirkung der neuen Transparenz.
Die größten Änderungen bringt die Richtlinie bei Warenderivaten mit sich. Händler müssen künftig bestimmte Schwellenwerte bei Warenderivaten und OTC-Kontrakten einhalten. So soll die Spekulation mit Rohstoffen eingedämmt und das Risiko aus einer von einem einzelnen Marktteilnehmer gehaltenen Position begrenzt werden. Die gute Nachricht: Absicherungsgeschäfte sind davon ausgenommen. „Für Konzerne, die Rohstoffe für ihr operatives Geschäft in der Produktion oder dem Handel benötigen und Preisänderungsrisiken mit Derivaten absichern müssen, ändert sich durch Mifid II grundsätzlich nichts“, sagt Robert Abendroth, Senior Manager bei KPMG.

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Mifid II trifft Treasurer stärker, als sie glauben
Mifid II: Was die Bafin von Unternehmen braucht
Anders ist die Lage bei Energieversorgern und Agrarhändlern, die mit Rohstoffen Eigenhandel betreiben: Sie müssen prüfen, ob sie sich als Wertpapierfirma lizensieren müssen oder ob sie unter die sogenannte Nebentätigkeitsausnahme fallen. Wäre ersteres der Fall, müssten sie diverse Auflagen erfüllen, dazu gehört etwa die Meldung von Positionslimiten. „Der Regulator hat die Schwellenwerte so hoch angesetzt, dass nach unserem Kenntnisstand kein deutsches Industrieunternehmen diese Werte reißt“, meint Abendroth. Nichtsdestotrotz müssen die Händler intern Tests fahren, um zu belegen, dass sie nicht betroffen sind.
Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen, die Warenderivate halten: Sie müssen die jeweilige nationale Finanzaufsicht darüber informieren, dass sie unter die Nebentätigkeitsausnahme fallen. „In Deutschland reicht der Bafin dafür ein formloses Schreiben, in dem wenige Angaben zu machen sind und erklärt wird, dass man von der Nebentätigkeitsausnahme Gebrauch macht“, sagt Abendroth. Was passiert, wenn Unternehmen diese Selbstdeklaration versäumen, ist unklar. Laut Abendroth könnte sogar ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorliegen, da ein erlaubnispflichtiges Geschäft ohne formelles Vorliegen einer solchen Erlaubnis beziehungsweise der Befreiung davon betrieben wird.
Bei Währungs- und Zinsderivaten sind Treasurer zwar nicht direkt von Mifid II betroffen. Indirekt bekommen sie die zusätzlichen Anlegerschutz- und Transparenzanforderungen an die Banken aber zu spüren. Inwiefern, das erfahren Sie in der Aufmachergeschichte unseres aktuellen E-Magazins.
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