Treasury-Abteilungen sollen sich im Umgang mit der Referenzzinsumstellung nicht auf sogenannte Fallback-Klauseln verlassen, warnen Experten. Denn einige dieser Klauseln in Finanzierungs- oder Derivateverträgen decken den dauerhaften Wegfall eines Referenzzinssatzes gar nicht ab.
„In Altverträgen sind in der Regel nur einfache Fallback-Klauseln enthalten, die dann greifen, wenn ein Zinssatz wegen einer Störung temporär nicht zur Verfügung steht“, erklärt Christian Debus, Treasury-Experte und Partner bei KPMG. Um die Ablösung eines Benchmark-Zinssatzes zu adressieren, brauche es jedoch qualifizierte Fallback-Klauseln, so der Berater.
Diese komplexeren Klauseln haben einige Firmen beim Abschluss neuer Verträge mit ihren Banken zuletzt berücksichtigt. Schließlich ist seit längerem bekannt, dass die Benchmark-Reform ansteht. Jedoch treffen längst nicht alle Unternehmen solche Vorkehrungen, erst recht nicht für laufende Altverträge, beobachtet Debus: „Zwar verpflichtet die Benchmark-Regulation nur regulierte Institute zur Dokumentation von Vorgehensweisen beim Wegfall eines Zinssatzes, dennoch sollten sich auch Corporates rechtzeitig auf diese Änderungen vorbereiten.“
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