Die Verschiebung der Finanzmarktregulierung Mifid II um ein Jahr auf Januar 2018 wird immer wahrscheinlicher. Die europäische Wertpapieraufsicht Esma hatte bereits im November Alarm geschlagen, dass die Umsetzung einiger Teilbereiche für die Finanzindustrie bis Anfang 2017 „nicht machbar“ sei. Jetzt plädieren Vertreter der EU-Kommission und des EU-Parlaments ebenfalls für eine Verschiebung, die Kommission muss den Vorschlag nun formal in die Wege leiten. „Die Frage lautet nur noch: Wird Mifid II komplett oder in Teilen verschoben?“, sagt Norbert Kuhn vom Deutschen Aktieninstitut (DAI), einer Interessenvertretung der börsennotierten deutschen Konzerne.
Mifid II trifft vor allem Banken, doch auch für manchen Treasurer ist die Regulierung relevant. „Die Treasury-Einheiten einiger Großkonzerne, insbesondere von Energieversorgern und anderen Commodity-Händlern, müssen sich mit der Frage beschäftigen, ob sie künftig eine Lizenz als Finanzdienstleistungsinstitut benötigen“, sagt Bernd Geier, Bankenaufsichtsrechtler bei der Kanzlei Dentons. Knackpunkt wird sein, ob sie unter eine der Ausnahmen fallen, die Mifid II vorsieht, wenn Derivate für das Eigengeschäft und damit etwa für die Risikoabsicherung genutzt werden. Hier gibt es wiederum Einschränkungen, noch dazu ist nicht einmal der Begriff Warenderivat endgültig definiert.

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So trifft Mifid II die Treasury-Abteilungen
„Unternehmen, die ohnehin ein Finanzdienstleistungsinstitut im Konzern haben, könnten sich überlegen, ob sie die Treasury-Abteilung dorthin verlagern“, so Geier. Darüber hinaus müssen Treasurer die Clearingpflicht beachten. Anders als Emir stellt Mifid II nicht auf eine absolute Grenze ab, sondern auf den Anteil finanzieller Tätigkeiten bei Warenderivaten im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Gruppe und deren Marktanteil. Ein Unternehmen kann sich deshalb nicht zurücklehnen, nur weil es nach Emir nicht clearingpflichtig ist.
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