Die Einführung der ursprünglich zum 1. Januar 2014 geplanten Finanztransaktionssteuer (FTT) ist diffiziler als angenommen. Zwar haben sich elf EU-Mitgliedsstaaten prinzipiell darauf geeinigt, Finanzgeschäfte künftig zu besteuern. Im Detail gibt es jedoch große Unstimmigkeiten über die Ausgestaltung der Steuer. Der Anfang des Jahres vorgelegte Entwurf ist dem Vernehmen nach schon nicht mehr die Basis der aktuellen Beratungen in den Brüsseler Arbeitsgruppen.
So hat etwa der Wirtschafts- und Währungsausschuss niedrigere Steuersätze für Staatsanleihen und für Pensionskassen bis zum Januar 2017 vorgeschlagen. Im Gespräch sind ferner eine zeitlich gestaffelte Einführung sowie die generelle Steuerbefreiung von Pensionseinrichtungen und von Sicherungsgeschäften. „Die Europäische Kommission kann mit einer deutlich entschärften Steuer leben“, ließ sich vergangenen Dienstag ein hochrangiger EU-Beamter zitieren. Auch der Zeitplan ist bereits Makulatur: Ende Juni hatte die EU-Kommission den offiziellen Startermin um sechs Monate nach hinten verschoben. Hinter vorgehaltener Hand glaubt jedoch kaum einer mehr an eine Einführung im kommenden Jahr.
Störfeuer kommt zudem von judikativer Seite: So könnte die FTT gegen die Richtlinie über die Ansammlung von Kapital verstoßen (2008/7/EG). Artikel 5 dieser Richtlinie untersagt die Einführung einer indirekten Steuer auf den Handel mit Wertpapieren. „In einem Entscheid vom 16. Mai hat der belgische Verfassungsgerichthof diese Frage aufgegriffen und sie dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Zwar geht es dabei um eine nationale Steuer, doch sind die Rechtsfragen identisch“, sagt Rolfjosef Hamacher, Fachanwalt für Steuerrecht von axis. Bis es zu einer Entscheidung kommt schwebe über dem FTT-Projekt das „Damoklesschwert der EU-Rechtswidrigkeit“.
Knoch[at]derTreasurer.de

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15.07.13
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