Referenzzinsen: Vorsicht bei Fallback-Klauseln

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Treasury-Abteilungen sollen sich im Umgang mit der Referenzzinsumstellung nicht auf sogenannte Fallback-Klauseln verlassen, warnen Experten. Denn einige dieser Klauseln in Finanzierungs- oder Derivateverträgen decken den dauerhaften Wegfall eines Referenzzinssatzes gar nicht ab.

„In Altverträgen sind in der Regel nur einfache Fallback-Klauseln enthalten, die dann greifen, wenn ein Zinssatz wegen einer Störung temporär nicht zur Verfügung steht“, erklärt Christian Debus, Treasury-Experte und Partner bei KPMG. Um die Ablösung eines Benchmark-Zinssatzes zu adressieren, brauche es jedoch qualifizierte Fallback-Klauseln, so der Berater.

Diese komplexeren Klauseln haben einige Firmen beim Abschluss neuer Verträge mit ihren Banken zuletzt berücksichtigt. Schließlich ist seit längerem bekannt, dass die Benchmark-Reform ansteht. Jedoch treffen längst nicht alle Unternehmen solche Vorkehrungen, erst recht nicht für laufende Altverträge, beobachtet Debus: „Zwar verpflichtet die Benchmark-Regulation nur regulierte Institute zur Dokumentation von Vorgehensweisen beim Wegfall eines Zinssatzes, dennoch sollten sich auch Corporates rechtzeitig auf diese Änderungen vorbereiten.“

Für den Euribor ist die zwischenzeitlich diskutierte Ablösung zwar vom Tisch, es wird lediglich eine Neuberechnung geben. Dennoch rät die EZB, Altverträge mit solchen Klauseln auszustatten. Beim Libor und anderen internationalen Referenzzinsen ist die Gefahr eines Wegfalls ab Januar 2022 zudem noch präsent.

Verbände arbeiten an Musterklauseln

Das Problem: Für viele betroffene Produkte gibt es noch keine Musterklauseln oder Marktstandards. Eine Ausnahme sind syndizierte Kredite und Schuldscheine. „Für diese Instrumente hat die britische Loan Market Association (LMA) bereits im Oktober 2018 Formulierungsvorschläge für solche Klauseln veröffentlicht“, sagt Berater Debus. Bei bilateralen Krediten habe sich dagegen noch kein einheitliches Vorgehen herauskristallisiert. Die Working Group der EZB hat allerdings Anfang November eine Empfehlung für die Vorgehensweise zur Vereinbarung einer Klausel für den Euribor gegeben.

Auch der Derivateverband ISDA arbeitet derzeit noch an der finalen Version einer Fallback-Regelung. Für Anleihen fehle ebenfalls ein konkreter marktüblicher Formulierungsvorschlag, so Debus: „Das ist insofern problematisch, als die Möglichkeiten zur Vertragsänderung nach einer Bond-Emission begrenzt sind.“ Es kommt also noch viel Arbeit auf Banken und Treasury-Abteilungen zu.