Cashpooling hilft, um den Überblick über die Liquidität im Konzern zu behalten und Zinszahlungen zu optimieren. Deshalb ist es in fast allen großen deutschen Unternehmen mittlerweile üblich. Doch die rechtlichen Risiken für die Töchter und ihre Vorstände im Falle einer Insolvenz sind nicht zu unterschätzen: Der hochverschuldete Immobilienkonzern IVG, der den konzernweiten Cashpool vorsorglich abschaltete, rückt diese Risiken nun wieder in den Blick.
Die internationale Kanzlei CMS hat die rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken von Cashpooling in 23 hauptsächlich europäischen Ländern untersucht und kommt zu dem Schluss: „Deutschland gehört zu den Ländern mit den strengsten Vorschriften“, sagt Alexandra Schluck-Amend, Rechtsanwältin und Mitautorin des Reports. Grund: Der präventive Gläubigerschutz ist hierzulande viel ausgeprägter als beispielsweise in den Niederlanden oder UK.
Gerade deutsche Gesellschaften, die Teil internationaler Cashpools sind, stellt dies oft vor Probleme: Sie müssen in den Vertragsverhandlungen auf viel weitergehende Informations- und Kündigungsrechte pochen als ihre holländischen und britischen Kollegen. Denn wenn sie davon ausgehen, dass sie das in den Cashpool eingezahlte Geld nicht zurückbekommen, das im Falle einer Insolvenz nachrangig bedient würde, müssen sie den Vertrag kündigen. Andernfalls haften sie persönlich.

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Deutschland beim Cashpooling streng
Töchtern fehlt oft das Treasury Know-how
Das führt zu mehreren Problemen: Zum einen hat die Tochter oft gar nicht den Einblick in die finanzielle Lage der Mutter: „Da das Treasury häufig komplett zentralisiert ist, haben die Konzern-Unternehmen oft keine Konten und Finanzierungsmöglichkeiten außerhalb des Cashpools mehr und oftmals fehlt auch das Treasury und Controlling Know-how“, sagt Schluck-Amend. Sie rät den Töchtern daher, im Vertrag eine Informationspflicht durch die Mutter zu vereinbaren.
Zum anderen ist der richtige Zeitpunkt besonders im Falle einer finanziellen Schieflage schwer einzuschätzen: Wenn sie den Cashpool zu früh aufkündigen, riskieren sie, die Lage des gesamten Konzerns zu verschlimmern und einen Dominoeffekt auszulösen. Wenn die Geschäftsführer zu spät kündigen, könnten sie sich straf- und haftbar machen. „Das Problem ist, dass das Interesse der Gesellschaft nicht immer mit dem des Vorstands und der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften übereinstimmen muss und dass das deutsche Recht kein Gruppeninteresse kennt“, sagt die Rechtsanwältin.
Die zwischenzeitliche Suspendierung des Cashpools kann diese Auswirkungen gegenüber einer Kündigung etwas abmildern: Dann erfolgen keine Ein- und Auszahlungen mehr, bestehende Verbindlichkeiten müssen aber noch nicht zurückgezahlt werden. „Vorstände und Geschäftsführer sollten darauf achten, dass die Bankverträge diese Möglichkeit vorsehen“, sagt Schluck-Amend. Das sei mittlerweile innerhalb von 24 Stunden möglich. Doch auch das hilft nicht immer: Denn die strauchelnde Mutter hat dann über den Cashpool keinen Zugriff mehr auf die Einnahmen der Töchter. Bei der IVG wird voraussichtlich auch wegen der Abschaltung des Cashpools eine Brückenfinanzierung von 120 Millionen Euro notwendig.
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