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Die Lücke zwischen Insolvenzantragspflicht und KfW-Coronakredit überbrücken

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Das Coronavirus reißt bei vielen Unternehmen ein tiefes Loch in die Finanzplanung. Die Finanzierung ist vielerorts nicht sichergestellt. Die Folge: Bei einer Zahlungsunfähigkeit – und eher nachgelagert einer Überschuldung – droht die Insolvenz. Den Unternehmen sollen in dieser Situation die ausfallende Insolvenzantragspflicht sowie die staatlichen Beihilfen helfen. Doch Treasurer sollten müssen in dieser Situation die  Liquidität sehr exakt planen, um eine Lücke zu vermeiden, wie Alexandra Schluck-Amend, Anwältin und Restrukturierungsspezialistin bei CMS in Stuttgart rät.

An dieser Stelle gibt es momentan Erleichterungen: Bisher mussten Unternehmen, die zahlungsunfähig geworden sind, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag einreichen. Sonst konnte der Vorstand haften oder sich strafbar machen. Das neu erlassene Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) regelt, dass Unternehmen die Insolvenzantragspflicht unter zwei Bedingungen aussetzen können. Erstens muss die derzeitige Insolvenzreife aus der Coronakrise resultieren. Zweitens müssen Erfolgsaussichten bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gelöst werden kann.

Als Grund für die neue Regel nennt die Regierung, dass die Unternehmen Zeit bekommen sollen, um noch mit staatlicher Hilfe wie dem KfW-Kredit oder anderweitigen Finanzierungsverhandlungen eine Sanierungslösung zu erreichen. Das ist allerdings ein Prozess, der leicht über die bisherige drei-Wochen-Frist für Insolvenzanträge hinausgehen kann. Diese Neuregelung gilt zunächst bis Ende September 2020.

Knackpunkt in der Finanzplanung

Angeschlagene Unternehmen können die Anmeldung einer Insolvenz also erst einmal verhindern. Trotzdem müssen die Unternehmen an liquide Mittel kommen. Der KfW-Kredit ist dabei derzeit ein sehr beliebtes Instrument. „Und genau hier zeigt sich für manche Unternehmen eine Kluft“, sagt die Insolvenzrechtlerin Schluck-Amend.

Denn die Unternehmen müssen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit haben, „was in den meisten Fällen der KfW-Kredit ist“. Diesen Kredit erhalten jedoch nur Unternehmen, die sich bis zum Ende 2019 nicht in einer schwierigen Lage befanden. „Damit sind auch Unternehmen gemeint, die nicht insolvenzreif waren, aber jetzt durch die zusätzlichen Probleme dringend Geld brauchen, um eine weitere Finanzierung und schließlich das weitere Überleben zu sichern“, so Schluck-Amend.

Das bedeutet der Rechtsanwältin zufolge auch: „Ohne die Fördermittel müssen die Banken oder die Gesellschafter den Unternehmen eine Finanzierung zusichern, damit die Insolvenz vorerst ausbleibt.“ Jedoch passiere dies in so einer Lage eher selten, beobachtet die Anwältin. Die Aussicht auf eine Finanzierung sei aber Bedingung für das weitere Bestehen. Insoweit befinden sich Unternehmen, die die Überbrückungsdarlehen dringend benötigen, in einem Dilemma.

Genehmigung für KfW-Kredite sollten angepasst werden

Für Unternehmen, die sich in so einer Situation befinden, sollten Beihilfen geschaffen werden, die über bereits bestehende Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hinaus gehen. Bislang wurde dies äußerst restriktiv gehandhabt.

Die Anwältin schlägt als Lösung folgendes Modell vor: Die KfW solle ihre Mittel für alle Unternehmen zur Verfügung stellen, außer wenn bei ihnen zum Jahresende 2019 ein eindeutiger Hinweis auf eine Insolvenzreife vorlag. Dies setze aber voraus, dass die EU-Kommission ihre Bedingungen für Beihilfen ändere, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.

s.backhaus[at]dertreasurer.de

Autorenbild Sarah Backhaus

Sarah Backhaus ist Redakteurin bei FINANCE und DerTreasurer. Ihre Themenschwerpunkte sind Restrukturierung, Transformation, Zahlungsverkehr und Cash Management.