Die E-Signatur gewinnt infolge der Coronakrise an Bedeutung. Ein Bereich, in dem es dagegen immer noch sehr papierbasiert zugeht, ist das Kautionsversicherungsgeschäft. „Vor allem öffentliche Auftraggeber haben Vorbehalte gegen elektronisch ausgestellte Bürgschaftsurkunden“, berichtet Nils Hoppenworth, Underwriting Manager und Kautionsversicherungsexperte bei dem Versicherungskonzern Liberty Mutual Insurance Europe.
Diese Zurückhaltung dürfte auch an der für Laien undurchsichtigen Rechtslage liegen: So verbietet das deutsche Gesetz zwar den elektronischen Abschluss von Bürgschaften. Das gelte allerdings nicht, wenn die Bürgschaft durch einen gewerblichen Anbieter, zum Beispiel einen Kautionsversicherer, ausgestellt werde, erklärt Timo Nossek, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Orth Kluth: „Die Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch institutionelle Bürgen stellt grundsätzlich ein Handelsgeschäft dar, das von den Formvorschriften befreit ist Folglich bedürfen die Bürgschaftsurkunden keiner eigenhändigen Unterschrift und können auch in elektronischer Form ausgestellt werden.“
Der Vertrag zwischen dem Kautionsversicherer und dem Unternehmen, das seinen Gläubigern eine Bürgschaft gewähre, unterliege ohnehin keiner Formerfordernis.
E-Signatur
Mit der eIDAS-Verordnung hat die EU 2016 die rechtliche Grundlage für die E-Signatur geschaffen. Jetzt gewinnt die elektronische Unterschrift auch für das Treasury an Bedeutung. Es geht um die Digitalisierung der Abteilung.