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16.06.20
Software & IT

Einfache E-Signatur reicht meistens aus

Viele Treasurer wollen als Lehre aus der Coronakrise auf elektronische Unterschriften umstellen. Dabei können sie zwischen unterschiedlichen Arten der E-Signatur wählen.

Die Coronakrise hat in fast allen Treasury-Abteilungen eine Lücke in der Digitalisierung aufgedeckt: die handschriftliche Unterschrift. Solange die Teams an einem Ort saßen, war der Aufwand, eine Unterschrift einzuholen, gering. Im Home Office wurde dies jedoch zum Problem. Deshalb, so berichten zahlreiche Treasurer, wollen sie nun auf E-Signaturen umstellen.

Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Unternehmen als auch die Banken elektronisch signierte Dokumente verarbeiten können. Wie aufwendig die Umsetzung ist, hängt dabei maßgeblich von der Art der E-Signatur ab, für die sich das Treasury entscheidet. Bei der einfachsten und beliebtesten Form handelt es sich um einen Digital-Scan der eigenhändigen Unterschrift: „Sie kommt bei einem Großteil der Verträge zum Einsatz", erklärte Christopher Götz, Partner bei Simmons & Simmons, jüngst im Rahmen eines Webinars der Wirtschaftskanzlei.

Das sei ausreichend, da in Deutschland oft kein Formerfordernis an Verträge bestehe. Doch die einfache E-Signatur habe nur einen geringen Beweiswert, weil sie die Person nicht eindeutig identifiziere und keine Auskunft über die Unverfälschtheit des Dokumentes gebe, so Götz. Das leiste nur die fortgeschrittene E-Signatur.

Qualifizierte E-Signatur hat höchsten Beweiswert

Noch weiter geht dem Anwalt zufolge die qualifizierte Signatur, die seit Juli 2016 mit der eIDAS-Verordnung in der EU der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt ist: „Sie hat den höchsten Beweiswert, erzeugt allerdings auch den größten Aufwand“, sagt der Rechtsanwalt. Denn sie beruht auf einem qualifizierten Zertifikat, das wiederum von Vertrauensdiensteanbietern ausgestellt wird. 

Diese managen den Austausch und die Validierung der verschlüsselten Informationen. Zudem benötigt es einen Anbieter, der die Identität der Vertragsparteien prüft. „Hier müssen die Komplexität reduziert und die Interoperabilität der verschiedenen Akteure sichergestellt werden“, fordert Sebastian Bärhold, Mitgründer des Identitätsprüfungsanbieters ID now, der mit der E-Signatur-Plattform Docusign kooperiert.

E-Signatur für manche Geschäfte verboten

Rechtsanwalt Götz rät, die IT- und die Compliance-Abteilung mit in Projekte einzubeziehen, um zu entscheiden, welche Art von E-Signatur notwendig sei. Allerdings: In manchen Fällen schließt das deutsche Gesetz die E-Signatur aus. Das gilt etwa für Inhaberschuldverschreibungen, berichtet Götz. Auch in anderen EU-Ländern gibt es derartige Verbote. Trotz eIDAS ist die Harmonisierung also noch nicht abgeschlossen.

Backhaus[at]derTreasurer.de

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