Große Mittelständler und Konzerne, die bereits einen Konsortialkredit abgeschlossen haben, haben jetzt gewisse Vorteile. Denn sie können neben dem KfW-Unternehmerkredit auch auf das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ zurückgreifen, sofern der Kreditbedarf mindestens 25 Millionen Euro beträgt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die bestehenden Kreditgeber mit der nach dem Vertrag erforderlichen Mehrheit der Aufnahme einer weiteren Kredittranche zustimmen sowie sich bereit erklären, 20 Prozent des zusätzlichen Kreditrisikos zu übernehmen.
„Wenn der Konsortialkredit bereits mit einer passenden Incremental Facility ausgestattet ist, kann die Umsetzung relativ einfach sein“, sagt Wehrhahn. Der Grund: Dann könne die neue KfW-Tranche einfach über die vorgesehenen Anträge und unter Aufnahme der KfW als Kreditgeber bereit gestellt werden. Eine weitere Variante sei der Abschluss einer Änderungs- und Neufassungsvereinbarung, eines sogenannten Amendment and Restatement Agreements, in dessen Rahmen dann die KfW-Tranche und die von den Kreditgebern gegebenenfalls geforderten Anpassungen in den Kreditvertrag aufgenommen würden, sagt Wehrhahn weiter.
Schwierig kann es laut dem Anwalt hingegen werden, wenn die KfW „die Bereitstellung ihrer Tranche mit der Anpassung des bestehenden Kreditvertrags an einen von der KfW als wesentlich erachteten Anforderungskatalog knüpft“ und zum Beispiel Sonderrechte bei der Kündigung und Rückführung ihrer Kreditzusagen, zusätzliche Zusicherungen oder Sonderzustimmungsrechte bei Vertragsänderungen mit in den Kreditvertrag hineinverhandeln will. „Da jeder Kreditvertrag eine eigene Historie hat, kann die schablonenhafte Implementierung von Änderungsanforderungen die Transaktionskosten erhöhen und die Vertragsverhandlungen um ein bis zwei Wochen verlängern“, schätzt Wehrhahn.